KfSachvV

Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Vom 24.5.1972

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 15

Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden

Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.