Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom
24.5.1972
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 15
Ausbildung und Prüfung der Bewerber bei Behörden
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu prüfen.