KDAV

Kundendatenauskunftsverordnung

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 5

Anschriftenbasiertes Ersuchen

1Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift erforderlich ist, kann auch ein anschriftenbasiertes Ersuchen erfolgen. Das Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1. die Straße und die Hausnummer oder das Postfach,
2. die Postleitzahl und
3. den Ort.
Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.