KDAV

Kundendatenauskunftsverordnung

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 6

Abfrage der Daten

(1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1 und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht kommenden Verpflichteten weiter.

(2) 1Der Verpflichtete muss seine technischen Systeme jederzeit zum Empfang von Abfragen der Bundesnetzagentur bereithalten. 2Zur Empfangsbereitschaft gehören insbesondere die Einrichtung und die laufende Bereitstellung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses.