KDAV

Kundendatenauskunftsverordnung

Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes

Vom 14.6.2017

Zuletzt geändert am 23.6.2021

§ 4

Nummernbasiertes Ersuchen

1Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz 1 die vollständige Rufnummer enthalten. 2Die Rufnummer muss mit vorangestellter internationaler Länderkennung und einer nationalen Ortsnetz- oder Dienstekennzahl angegeben werden. 3Das nummernbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.