(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Prüfern selbständig mit einer Einzelnote bewertet. 2Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden. 3§ 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten, geteilt durch neun. 2Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl neun entsprechend.
(3) 1Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als fünf Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Die Zahl fünf vermindert sich bei Erlass von ein oder zwei Arbeiten auf vier. 3Wer nicht nach Satz 1 und 2 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden.
(4) 1Die Einzelnoten, die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung sowie die sich nach Abs. 3 ergebende Rechtsfolge werden den Prüfungsteilnehmern schriftlich bekannt gegeben. 2Im Fall der Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt die Bekanntgabe spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.