(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 58. 2Sie wird in der Regel in München und Nürnberg abgenommen.
(2) 1Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus vier Prüfern, von denen je einer Zivil- und Arbeitsrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und das gewählte Berufsfeld vertritt. 2Einer der Prüfer führt den Vorsitz. 3Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
(3) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 50 Minuten vorzusehen, davon etwa 15 Minuten für die Prüfung im Berufsfeld. 2Mehr als fünf Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) 1Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen können Rechtsreferendare und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörer zulassen. 2§ 32 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.