(1) Bei einer Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder einer Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) gilt Folgendes:
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt der Nachfertigung (in der Regel der nächste Prüfungstermin). 2Die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als fünf der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde (§ 64 Abs. 3). 3In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c kann eine Bearbeitung aller übrigen Aufgaben, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann eine Bearbeitung der übrigen Aufgaben des betreffenden Teils unterbleiben, auch wenn die Verhinderung oder Unzumutbarkeit nicht mehr besteht. 4In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 die Nachfertigung der bereits gefertigten Arbeiten ganz oder zum Teil erlassen. 5In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auch die Nachfertigung von bis zu zwei nicht gefertigten Arbeiten erlassen. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 werden die bereits gefertigten Arbeiten berücksichtigt.
(3) 1Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. 2In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.