JAPO

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Vom 13.10.2003

Zuletzt geändert am 3.5.2024

§ 11

Unterschleif, Verlassen des beaufsichtigten Prüfungsbereichs, Täuschungs- und Beeinflussungsversuch

(1) 1Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In schweren Fällen erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung; diese ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden. 3Auch der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben stellt einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 dar, sofern die betroffenen Prüfungsteilnehmer nicht nachweisen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung.

(3) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung sowie die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragten Personen befugt, diese sicherzustellen. 2Betroffene Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 3Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind den Prüfungsteilnehmern bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. 4Einen Unterschleif mit den Rechtsfolgen des Abs. 1 begeht auch, wer eine Sicherstellung verhindert, die Mitwirkung an der Aufklärung oder die Herausgabe der Hilfsmittel verweigert oder nach einer Beanstandung die Hilfsmittel verändert.

(4) Wer nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben unerlaubt den beaufsichtigten Prüfungsbereich verlässt, dessen Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(5) Wer versucht, Prüfer oder mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Personen zu seinem Vorteil zu beeinflussen oder zu täuschen oder sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Nachteilsausgleich zu erschleichen, hat die Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) nicht bestanden.

(6) In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden.

(7) 1Die Entscheidung über die Rechtsfolgen nach Abs. 1 bis 6 wird durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben. 2Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist sie nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen. 3Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(8) In den Fällen der Abs. 1 bis 5 ist die Anerkennung einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit (§ 10) ausgeschlossen.