(1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Prüfungsteilnehmern oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Staatsprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. 2Wird die Wiederholung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben angeordnet, erfolgt die Nachfertigung in der Regel im nächsten Prüfungstermin. 3In Fällen besonderer Härte kann die Wiederholung der Staatsprüfung oder einzelner Teile erlassen werden. 4Bei einer Anordnung nach Satz 3 wird auch bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen unberücksichtigt bleiben.
(2) 1Ein Antrag nach Abs. 1 ist unverzüglich nach Kenntnis der Mängel schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr treffen.