(1) Die in § 9 bestimmten Rechtsfolgen) treten nicht ein, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den schriftlichen oder den mündlichen Teil einer Staatsprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe nach Abs. 3 vorliegen (Verhinderung).
(2) 1Eine Verhinderung ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. 4Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.
(3) 1Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsfolgen der Verhinderung bestimmen sich nach den §§ 29 und 63.
(5) 1Für Prüfungsteilnehmer, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2Die Geltendmachung hat im Fall der Abgabe einer schriftlichen Arbeit in der Regel nicht später als am Prüfungstag zu erfolgen.
(6) 1Ist Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils einer Staatsprüfung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. 2Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.