Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
Vom
11.6.2013
Zuletzt geändert am
17.7.2017
§ 7
Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.