IVSG

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Vom 15.5.2026

§ 6

Art der Datenbereitstellung

(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu beachten.

(2) 1Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen. Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:

1. den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,
2. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,
3. die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten und
4. die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.
3Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. 2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.