(1) 1Die zuständigen Stellen haben Daten gemäß § 2 Nummer 6 nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. 2Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.
(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten transformiert werden, wobei
(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, von der Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU Gebrauch zu machen, für die geographische Abdeckung der Städte im Zentrum von Städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 die Verpflichtung zur Datenbereitstellung gemäß Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
(4) 1Die Bereitstellungspflicht über den Nationalen Zugangspunkt umfasst Auslastungsdaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 für straßengebundene und schienengebundene Linienverkehrsdienste. 2Hiervon ist der Personenfernverkehr gemäß § 42a Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. 3Ausgenommen sind Daten, die unter Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/782 fallen.