IVSG

Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz

Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt

Vom 15.5.2026

§ 4

Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1. Informations- und Mobilitätsdienste,
2. Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3. Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4. Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.