§ 4
Vorrangige Bereiche
Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
1. optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2. Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3. Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.