IVSG

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Vom 11.6.2013

Zuletzt geändert am 17.7.2017

§ 4

Vorrangige Bereiche

Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:

1. optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2. Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3. Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4. Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.