(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden vollstreckt, wenn
(2) 1Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2§ 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) 1Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
(5) 1Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5§ 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.