(1) Geldstrafen werden vollstreckt, wenn
(2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) 1Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig. 2Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs, die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen. 3Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46 Abs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch aufschieben oder unterbrechen. 4Die weitere Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsuchung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstände sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.
(4) 1Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar. 2Das Ergebnis der Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.
(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheitsstrafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42 Anwendung.