§ 45
Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn
1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum ersucht hat und
2.
in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung ersucht.
Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.