HopfV 2023

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Vom 9.3.2023

Zuletzt geändert am 4.11.2023

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 30

Muster und Formulare

1Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. 2Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.