Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Vom
9.3.2023
Zuletzt geändert am
4.11.2023
§ 31
Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.