HopfV 2023

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Vom 9.3.2023

Zuletzt geändert am 4.11.2023

§ 31

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.