(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.