Abschnitt 4
Verkehrsanlagen
§ 45
Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.