§ 6
Information und Beratung
(1)
Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
1.
die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
2.
die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
3.
den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
4.
den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
5.
mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
6.
die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
7.
verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
(2)
Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3)
Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.