HEMBV

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Vom 7.8.2023

§ 6

Information und Beratung

(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über

1. die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
2. die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
3. den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
4. den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
5. mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
6. die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
7. verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.