HEMBV

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Vom 7.8.2023

§ 7

Weitere externe Meldestelle

Für externe Meldungen über Verstöße innerhalb der externen Meldestelle des Bundes, die in die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes fallen, ist das Bundeskartellamt die weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes.