HEMBV

Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung

Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Vom 7.8.2023

§ 5

Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten

(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.

(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für

1. die elektronische Aktenführung,
2. die Gewährung von Akteneinsicht und
3. die Digitalisierung von Dokumenten.