§ 5
Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
(1)
Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2)
Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
1.
die elektronische Aktenführung,
2.
die Gewährung von Akteneinsicht und
3.
die Digitalisierung von Dokumenten.