GüKGrKabotageV

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Vom 28.12.2011

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 21

Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung

1Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. 2Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden, insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist. 3Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. 4Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.