Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom
28.12.2011
Zuletzt geändert am
2.3.2023
§ 22
Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.