GüKGrKabotageV

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Vom 28.12.2011

Zuletzt geändert am 2.3.2023

7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20

Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung

(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1. Name und Rechtsform des Unternehmens,
2. Anschrift des Unternehmens,
3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,
2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,
3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,
4. der Nachweis nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.
2Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld „Besondere Bemerkungen“. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.