GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

Vom 17.12.1982

Neugefasst am 26.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 12

Pauschbesteuerung

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.