GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

Vom 17.12.1982

Neugefasst am 26.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Fünfter Abschnitt
Steuerschuld

§ 13

Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2. beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a) des Erwerbers:
der Erwerber;
b) mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.