GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

Vom 17.12.1982

Neugefasst am 26.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Vierter Abschnitt
Steuerberechnung

§ 11

Steuersatz, Abrundung

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.