§ 2

Gebührenhöhe

(1) 1 Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. 2 Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

1. der Schwierigkeit der Leistungen,
2. des Zeitaufwandes,
3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
4. des Wertes des Tieres und
5. der örtlichen Verhältnisse.
3 Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) 1 Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:

1. täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2. am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3. an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).
2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. 3 Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

§ 3

Gebührenhöhe in besonderen Fällen

(1) 1 Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt

1. auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder
2. im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der für den Zuständigkeitsbezirk des Kostenträgers örtlich zuständigen Tierärztekammer getroffen worden ist.
2 Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die eine Tierärztin oder ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(3) Für Leistungen, die auf Verlangen des Tierhalters bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach Absatz 1 um 100 Prozent und bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um 75 Prozent.

§ 4

Gebühren für tierärztlichen Notdienst

(1) 1 Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache. 2 In den Fällen des Satzes 1 steht der Tierärztin oder dem Tierarzt daneben und abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Notdienstgebühr in Höhe von 50 Euro zu.

(2) Die Notdienstgebühr darf in der gleichen Angelegenheit nur einmal erhoben werden, auch wenn mehrere Tiere eines Tierhalters im Rahmen des Notdienstes tierärztlich versorgt werden müssen.

(3) Von der Erhebung der Notdienstgebühr kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.

(4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach Absatz 3 gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.

(5) § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 5

Sonstige abweichende Gebührensätze

(1) 1 Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringen der Leistung der Tierärztin oder des Tierarztes zu vereinbaren. 2 Die Vereinbarung bedarf der Textform. 3 Die Tierärztin oder der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen gezeichneten Textform auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können die einfachen Gebührensätze im Falle der Durchführung einer Kastration oder Sterilisation einer freilebenden Katze ohne Vereinbarung unterschritten werden, sofern

1. die Katze zum Zweck der Durchführung eines solchen Eingriffs eingefangen worden ist,
2. beabsichtigt ist, die Katze unmittelbar nach der Durchführung des Eingriffs einschließlich der auf Grund des Eingriffs vorgenommenen oder mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlung freizulassen, und
3. die tierärztliche Leistung für eine Einrichtung erbracht wird, die als gemeinnützig im Hinblick auf die Förderung des Tierschutzes anerkannt ist.
2 Satz 1 gilt auch für sonstige Leistungen, die auf Grund der Kastration oder Sterilisation erforderlich werden oder üblicherweise im Zusammenhang mit einem solchen Eingriff erbracht werden.

(3) 1 Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Textform. 2 Satz 1 gilt entsprechend für das Absehen von der Erhebung der Notdienstgebühr nach § 4 Absatz 1 Satz 2.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Betreuungsverträge für Tiere in einem nicht geschlossenen Tierbestand, sofern die Tiere im Eigentum einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 stehen und dort gehalten werden.

(5) 1 In den Fällen des § 3 Absatz 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit der für den Zuständigkeitsbezirk des Zahlungspflichtigen örtlich zuständigen Tierärztekammer treffen. 2 Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1.

§ 6

Verbot von Doppelbewertungen

Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.

§ 7

Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.

(3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.

(4) 1 Die Rechnung muss mindestens enthalten:

1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
3. die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
4. die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
5. den Rechnungsbetrag,
6. die Umsatzsteuer.
2 Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. 3 Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

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