(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) 1Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. 2Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. 3Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.
(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärztinnen oder Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung
(4) Für das Absehen von der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung gilt § 5 Absatz 1 entsprechend.