§ 5

Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen

1 Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2 Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Absatz 2.

§ 6

Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

(1) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. 2 Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. 3 Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.

(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.

(4) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. 2 Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. 3 Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:

1. die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3. die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4. den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
4 Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. 5 Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. 6 Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.

(5) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. 2 Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.

(6) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. 2 Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3 Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. 4 Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. 5 Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.

(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.

(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

§ 7

Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

Abschnitt 3
Bau- und Abbruchabfälle

§ 8

Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) 1 Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).
2 Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. 3 Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Soweit beim Rückbau, bei der Sanierung oder bei der Reparatur technischer Bauwerke Stoffe nach § 2 Nummer 18 bis 29 und 32 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) als Abfälle anfallen, gilt für die Getrenntsammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling dieser Abfälle ausschließlich § 24 der Ersatzbaustoffverordnung.

(2) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2 Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. 3 Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. 4 Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. 5 Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.

(3) 1 Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Verwertung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse, die Verwertungsart und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
3 Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. 4 Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

§ 9

Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) 1 Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet,

1. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und
2. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
2 In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. 3 In den Gemischen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.

(2) 1 Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. 2 Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 3 Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. 4 Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1 Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. 2 Im Fall der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im Fall der Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1 Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2 Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.

(5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.

(6) 1 Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 5 zu dokumentieren. 2 Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. 3 Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. 4 Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 10

Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

(1) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2 Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung

1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2. der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(2) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2 Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung

1. des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2. der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
3. des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.

(3) 1 Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. 2 In der Bestätigung sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
2. im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
3. die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×