GewAbfV

Gewerbeabfallverordnung

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Vom 18.4.2017

Zuletzt geändert am 28.4.2022

Anlage

(zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen


Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:

    1.
  • Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
  • 2.
  • Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
  • 3.
  • Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
  • 4.
  • Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
  • 5.
  • Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.