UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

Art. 93

Umwandlung

Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 2 findet keine Umwandlung einer Anmeldung einer Unionsgewährleistungsmarke oder einer eingetragenen Unionsgewährleistungsmarke statt, wenn die Eintragung von Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2436 in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist.