UMV

Unionsmarkenverordnung

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke

Vom 14.6.2017

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1Unternehmen, die keinen Markenschutz auf Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. 2Jede Person, die Markenschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, ob der Markenschutz nur als nationale Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder nur als Unionsmarke oder für beide Ebenen beantragt wird.