UMDV

Unionsmarkendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431

Vom 5.3.2018

Art. 7

Inhalt der Veröffentlichung einer Anmeldung

Die Veröffentlichung der Anmeldung enthält:

a) Name und Anschrift des Anmelders;
b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 119 Absatz 3 erster Satz der Verordnung (EU) 2017/1001 ist. Bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten „und andere“, veröffentlicht. Bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung angegeben. Im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht.
c) die Wiedergabe der Marke, gegebenenfalls mit Angaben und Beschreibungen gemäß Artikel 3. Wurde die Wiedergabe in Form einer elektronischen Datei vorgelegt, so wird sie durch einen elektronischen Link auf diese Datei zugänglich gemacht;
d) das Verzeichnis der in Übereinstimmung mit den Klassen der Nizzaer Klassifikation in Gruppen zusammengefassten Waren oder Dienstleistungen, wobei jeder Gruppe die Zahl der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge der Klassifikation vorangestellt wird;
e) den Anmeldetag und das Aktenzeichen;
f) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme der Priorität gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/1001;
g) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme der Ausstellungspriorität gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/1001;
h) gegebenenfalls Angaben über die vom Anmelder eingereichte Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/1001;
i) gegebenenfalls eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
j) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung für eine Unionskollektivmarke oder eine Unionsgewährleistungsmarke erfolgt;
k) Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und der zweiten Sprache, die der Anmelder gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 angegeben hat;
l) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Anmeldung sich aus der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Union benannt ist, gemäß Artikel 204 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ergibt, sowie den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Union in das internationale Register im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.