DIS-SchO 98

DIS-Schiedsgerichtsordnung 98

Vom 1.7.1998

§ 2

Schiedsrichterauswahl

2.1: Die Parteien sind bei der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter frei.

2.2: Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter Jurist sein.

2.3: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit gibt auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl.