ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008

Art. 26

Zahlung der Entschädigung

26.1 Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlender Schlussrechnungen vorgelegt haben.

26.2 Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.

26.3 Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen der Artikel 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.

26.4 Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.