26.1 Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlender Schlussrechnungen vorgelegt haben.
26.2 Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.
26.3 Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen der Artikel 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.
26.4 Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.
27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen im Benehmen mit den deutschen Behörden
27.2 (weggefallen)
Bei Durchführung der Baumaßnahmen beachten die Streitkräfte die deutschen Bauvorschriften und berücksichtigen die in der Bundesrepublik Deutschland für öffentliche Bauaufträge geltenden Vorschriften über den Wettbewerb, die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR findet das in Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der Programmabstimmung wünschen.
29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150.000 EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Abschnitt B des Kapitels III befreit.
30.1 1 Planungen für Baumaßnahmen, die unter die Bestimmungen von Kapitel III fallen, können entweder von den Streitkräften vorgenommen oder von ihnen einem Ingenieur- beziehungsweise Architekturbüro übertragen werden. 2 Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Kenntnisgaben unterliegen, so beteiligen die Streitkräfte so früh wie möglich die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden. 3 In solchen Fällen sind die Streitkräfte für die Erstellung der zur Beantragung von Genehmigungen und zur Kenntnisgabe erforderlichen Unterlagen sowie für deren Weiterleitung an die für Bundesbauaufgaben zuständigen Behörden verantwortlich. 4 Für die Erlangung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder für die Kenntnisgaben finden die Grundsätze des Artikels 53A ZA NTS Anwendung.
30.2 1 Die Streitkräfte übersenden der Oberfinanzdirektion vor Aufstellung ihrer Unterlagen, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, eine allgemeine Projektbeschreibung (einschließlich Erschließungsmaßnahmen) mit den Unterlagen, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen. 2 Die Unterlagen der Streitkräfte, die die Kostenvoranmeldung-Bau ersetzen, bestehen aus der formlosen Erläuterung, der Kostenschätzung, dem Übersichtsplan (Stadtplan oder Topografische Karte) mit Eintragung des Baugrundstücks und dem baufachlichen Gutachten über die Eignung des Baugrundstücks.
30.3 1 Anhand dieser Unterlagen stellt die Oberfinanzdirektion durch eine Voranfrage bei den deutschen Fachbehörden innerhalb der mit den Streitkräften vereinbarten Frist fest, ob zur Wahrung des öffentlichen Interesses grundsätzliche Bedenken gegen die Baumaßnahme bestehen. 2 Sie unterrichtet die Streitkräfte hierüber und über etwaige Auflagen.
30.4 Wird die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens, Landbeschaffungsverfahrens oder Schutzbereichsverfahrens erforderlich, so finden die entsprechenden Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen sowie der dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung Anwendung.
30.5 Auf schriftlichen Antrag der Streitkräfte veranlasst die Oberfinanzdirektion den erforderlichen Holzeinschlag, sobald die notwendigen Einzelheiten der Baumaßnahme feststehen.
31.1 Während der Aufstellung der Unterlagen der Streitkräfte, die die Haushaltsunterlage-Bau ersetzen, können die Streitkräfte die Oberfinanzdirektion bitten, an Besprechungen über die beabsichtigte Baumaßnahme teilzunehmen.
31.2 Die Streitkräfte leiten der Oberfinanzdirektion die in Artikel 31.1 genannten Unterlagen, bestehend aus den Plänen, dem Erläuterungsbericht, der Kostenberechnung, der Flächenberechnung und dem baufachlichen Gutachten mit einem Fristenplan einschließlich einer Übersicht über die weitere Planung und Bauausführung unverzüglich zu.
31.3 1 Die Oberfinanzdirektion veranlasst, dass die vorgenannten Unterlagen von den zuständigen Fachbehörden insbesondere darauf überprüft werden, ob die gemäß Artikel 30.3 erteilten Auflagen berücksichtigt sind und welche Auflagen darüber hinaus erteilt werden müssen. 2 Sie unterrichtet die Streitkräfte in einer vereinbarten Frist.
Ein Plansatz der Bauvorlagen verbleibt bei der Oberfinanzdirektion.