ABG 1975

Auftragsbautengrundsätze 1975

Verwaltungsabkommen über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte

Vom 29.9.1982

Zuletzt geändert am 20.11.2008 (BGBl. II vom 09.04.2009 Nr. 11, S. 332)

Kapitel I
Allgemeines
Art. 1Begriffe
Kapitel II
Baumaßnahmen, die von den deutschen Behörden im Auftragsbauverfahren (Regelverfahren) durchgeführt werden
A.
Durchführung
Art. 4Beachtung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
B.
Aufgaben der deutschen Behörden und Streitkräfte
Art. 7Aufgaben der deutschen Behörden
C.
Von den Streitkräften zu tragende Kosten
Art. 16Aufwendungen zu Lasten der Streitkräfte
D.
Entschädigung der deutschen Behörden
Art. 20Umfang der Entschädigung
E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung
Art. 25Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH
Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines
Art. 27Truppenbau; Baumaßnahmenarten
Kapitel IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39Ausführungsrichtlinien

Art. 24

Entschädigung bei Teilleistungen und Unterbrechung; Kosten freiberuflich Tätiger

24.1 Eine Entschädigung, die dem Umfang der von den deutschen Behörden erbrachten Leistungen entspricht, wird auch dann bezahlt, wenn eine Baumaßnahme auf Ersuchen der Streitkräfte nicht vollständig durchgeführt wird, es sei denn, dass die deutschen Behörden lediglich Leistungen gemäß Artikel 7.1.1 erbracht haben oder einfache Gutachten ohne Einschaltung von freiberuflich Tätigen erstellt haben.

24.1.1 Für die Leistungen der deutschen Behörden wird ein Teilbetrag der Entschädigung bezahlt, die gemäß den Artikeln 21 bis 23 bei vollständiger Durchführung der Baumaßnahme zu entrichten wäre. Zur Feststellung der Entschädigung stellen die deutschen Behörden gemeinsam mit den Streitkräften die Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären, fest. Der Teilbetrag der Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
24.1.1.1 fünf Prozent (5 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.2;
24.1.1.2 zwanzig Prozent (20 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.3;
24.1.1.3 vierzig Prozent (40 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.4;
24.1.1.4 fünfundfünfzig Prozent (55 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.5;
24.1.1.5 sechzig Prozent (60 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.6;
24.1.1.6 fünfundsechzig Prozent (65 %) für Leistungen gemäß Artikel 7, bis einschließlich Artikel 7.1.7, ggf. zusätzlich eines nach Artikel 24.1.2 festzusetzenden Betrages.
24.1.2 Wird auf Veranlassung der Streitkräfte die Durchführung einer Baumaßnahme nach Beginn der Bauarbeiten unterbrochen, so wird der nach Artikel 24.1.1.6 genannte Teilbetrag, der an die deutschen Behörden zu zahlenden Entschädigung um einen Hinzurechnungsbetrag erhöht, der nach folgender Formel ermittelt wird:
x / y * z = Hinzurechnungsbetrag
( x = tatsächliche Kosten des durchgeführten Teiles der Baumaßnahme
y = geschätzte anrechenbare Gesamtkosten der Baumaßnahme, die bei vollständiger Durchführung angefallen wären
z = 30% der vollen Verwaltungsentschädigung, die aufgrund der geschätzten Gesamtkosten (y) zu zahlen gewesen wäre).

24.2 1 In dem Entschädigungssatz nach Artikel 24.1 sind die Kosten für freiberuflich Tätige mit dem für die entsprechenden Bauleistungen maßgebenden Prozentsatz enthalten. 2 Diese freiberuflich Tätigen können nur entsprechend Abschnitt K 12 der RBBau eingeschaltet werden. 3 Die über den nach Artikel 24.1 errechneten Betrag hinausgehenden tatsächlichen Kosten sind der Entschädigung jedoch insoweit hinzuzurechnen, als dadurch die Sätze, die nach Artikel 23 zu zahlen gewesen wären, nicht überschritten werden.

E.
Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen, der sonstigen unvermeidbaren Kosten und der Verwaltungsentschädigung

Art. 25

Kassenmittel, Abrechnung, Prüfung durch den BRH

25.1 1 Den deutschen Behörden werden, in der Regel auch in den Fällen des Artikels 18, die zur Bezahlung der Kosten der Baumaßnahmen und sonstiger unvermeidbarer Kosten erforderlichen Kassenmittel zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht. 2 Zu diesem Zweck leiten die deutschen Behörden den Streitkräften spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine Aufstellung der benötigten Kassenmittel zu.

25.2 1 Können die benötigten Kassenmittel aufgrund von Haushaltsvorschriften der Streitkräfte den deutschen Behörden nicht im Voraus zur Verfügung gestellt werden, so können die Zahlungen geleistet werden, nachdem die deutschen Behörden gültige Rechnungen über fertiggestellte Teile von Baumaßnahmen vorgelegt haben. 2 Die Anwendung dieses Verfahrens muss in den Verträgen mit den Auftragnehmern vorgesehen werden.

25.3 Spätestens 6 Monate nach Übernahme der fertiggestellten baulichen Anlagen legen die deutschen Behörden den Streitkräften eine detaillierte Abrechnung vor, die durch die Originale sämtlicher bezahlter Rechnungen ergänzt wird.

25.4 Ergibt sich bei Abrechnung einer von den Streitkräften finanzierten Baumaßnahme ein Restbetrag, so wird er von den deutschen Behörden den Streitkräften erstattet oder gutgeschrieben.

25.5 Die von den deutschen Behörden vorgenommenen Abrechnungen unterliegen der Prüfung des Bundesrechnungshofes auch dann, wenn es sich um Heimatmittel der Streitkräfte handelt.

Art. 26

Zahlung der Entschädigung

26.1 Die von den Streitkräften an die deutschen Behörden zu entrichtende Entschädigung wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für jede einzelne Baumaßnahme gezahlt, nachdem die deutschen Behörden eine Fertigstellungsbescheinigung mit einer bestätigten Aufstellung sämtlicher zu bezahlender Schlussrechnungen vorgelegt haben.

26.2 Bei Instandsetzung und Instandhaltung wird die Entschädigung aufgrund bestätigter Aufstellungen der entstandenen Ausgaben berechnet und am Schluss des Rechnungsjahres jeweils in einer Summe gezahlt.

26.3 Auf Wunsch der deutschen Behörden leisten die Streitkräfte in den Fällen der Artikel 26.1 und 26.2 Abschlagszahlungen.

26.4 Das Zahlungsverfahren im Einzelnen wird in Ausführungsrichtlinien festgelegt.

Kapitel III
Baumaßnahmen, die von den Streitkräften im Wege des Truppenbauverfahrens durchgeführt werden
A.
Allgemeines

Art. 27

Truppenbau; Baumaßnahmenarten

27.1 Die Streitkräfte können mit eigenem Personal, mit von ihnen beschäftigten Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen im Benehmen mit den deutschen Behörden

27.1.1 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,
27.1.2 Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,
27.1.3 kleinere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 150.000 EUR durchführen,
sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden
27.1.4 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bis einschließlich 375.000 EUR,
27.1.5 Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen:
Es besteht im Sinne dieses Artikels Einvernehmen darüber, dass die Streitkräfte Baumaßnahmen für Ausbildungszwecke vornehmen können, deren Durchführung ganz oder teilweise im Programm der militärischen Baueinheiten unter Aufsicht der Streitkräfte vorgesehen wurde, oder Baumaßnahmen, bei denen zum Beispiel spezielle Kommunikations- oder Waffensysteme der Streitkräfte eingebaut oder installiert werden.

27.2 (weggefallen)

Art. 28

Geltung deutscher Vorschriften im Truppenbau

Bei Durchführung der Baumaßnahmen beachten die Streitkräfte die deutschen Bauvorschriften und berücksichtigen die in der Bundesrepublik Deutschland für öffentliche Bauaufträge geltenden Vorschriften über den Wettbewerb, die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

Art. 29

Kostengrenzen

29.1 Bei Baumaßnahmen mit Kosten von 150.000 EUR bis einschließlich 375.000 EUR findet das in Abschnitt B des Kapitels III beschriebene Verfahren nur dann Anwendung, wenn die deutschen Behörden es bei der Programmabstimmung wünschen.

29.2 Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 sind Baumaßnahmen, deren Kosten 150.000 EUR nicht überschreiten, von dem Verfahren nach Abschnitt B des Kapitels III befreit.

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