1Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. 2Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert. 3Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG weiter klarzustellen, indem bestimmte Situationen präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nicht gemäß diesem Artikel gerechtfertigt werden kann. 4Soweit jedoch die vorliegende Verordnung im Widerspruch zu der Richtlinie 2006/123/EG steht, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang haben. 5Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.