1Mit dieser Verordnung wird bezweckt, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen, indem bestimmte Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt werden. 2Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, darunter auch solche, die sich in unterschiedlichen nationalen Normen niederschlagen, oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf Unionsebene nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel darstellen. 3Solche Hindernisse führen nach wie vor zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Anbieter häufig dazu bewegt, auf Geoblocking-Praktiken zurückzugreifen. 4Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und darauf hinwirken, die Marktfragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden.