1Für die Bedeutung und die Anwendung des Begriffs „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne dieser Verordnung ist es wichtig, für Rechtssicherheit und Kohärenz mit dem Unionsrecht über die Mehrwertsteuer zu sorgen, wonach der Anbieter die Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates über die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in vereinfachter Form über eine kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) anmelden und entrichten kann. 2Aufgrund der sich rasch vollziehenden technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sollte der Begriff der elektronisch erbrachten Dienstleistungen technologieneutral definiert werden, indem auf die wichtigsten Merkmale solcher Dienstleistungen in einer Weise verwiesen wird, die die Kohärenz mit der Begriffsbestimmung in Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wahrt. 3Entsprechend sollten bei der Auslegung und Anwendung dieser Definition die weiteren Präzisierungen in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG und in Artikel 7 Absatz 2 und 3 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 insoweit berücksichtigt werden, als die in diesen Bestimmungen aufgeführten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.