1Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. 2Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die vorliegende Verordnung einhält, nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ausrichtet. 3Die bloße Tatsache, dass der Anbieter den Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche für Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat nicht sperrt oder beschränkt, dass er darauf verzichtet, in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anzuwenden, oder dass er im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmittel keine unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsvorgänge anwendet, sollte bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit für sich genommen nicht so ausgelegt werden, dass Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind. 4Außerdem sollte der Umstand allein, dass der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat