1Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von den betreffenden Anbietern oder in deren Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. 3Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Internetseiten veröffentlicht werden, oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. 4Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelfall direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. 5Geschäftsbedingungen, die im Einzelfall zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang gelten.