GastStG

Gaststaatgesetz

Vom 30.11.2019

§ 4

Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann

1. Verträge schließen;
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3. vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.