1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. 3Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. 4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.