Teil 2
Internationale Organisationen
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Internationale Organisationen
(1)
1Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt.
2Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung.
Die Zustimmung setzt voraus, dass
1. die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
2. die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
3. die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
4. die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.
(2)
Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.