Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 4.12.2000
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.